Anwaltshonorar / Kosten

Bei der Überlegung, einen Anwalt aufzusuchen, stellt sich die wichtige Frage: "Was wird das wohl kosten?"

 

Wir möchten Sie in aller Klarheit und Transparenz über die Kosten eines Rechtsanwaltes informieren, damit Sie bereits vorab wissen, was auf Sie zukommt, bzw. was noch auf Sie zukommen kann. Deshalb gehört es auch zu jedem Beratungsgespräch der Rechtsanwälte Vetter & Geist dazu, SIe über die Kosten zu informieren.

 

Die Beratung

 

Vor einer Mandatsvertretung wird oftmals zunächt eine rechtliche Erstberatung (in einem persönlichen Gespräch, per E-Mail, Telefon oder Fax) gewünscht. Diesem Wunsch kommen wir sehr gerne nach.

 

Nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) wird für eine Erstberatung - je nach Aufwand und Umfang - eine Beratungsgebühr von bis zu 190,00 Euro zzgl. Mehrwertsteuer fällig. Diese Gebühr fällt nach § 34 RVG an, wenn wir Ihnen einen Rat oder eine Auskunft erteilen, sei es am Telefon, per E-Mail oder persönlich.

 

Kontaktaufnahmen,  Terminsvereinbarungen, sowie Nachfragen zum Honorar fallen selbstverständlich nicht unter die Erstberatungsgebühr und sind kostenfrei.

 

Wenn Sie eine Rechschutzversicherung haben, treten wir gerne mit dieser in Kontakt, damit überprüft wird, ob Ihre Rechtsschutzversicherung die Erstberatungsgebühr übernimmt. Dies ist abhängig von Ihrem Versicherungsvertrag, bzw. Ihrem Anliegen. Sollte es zu einer Ablehnung Ihrer Versicherung kommen, müssen Sie die Gebühren als Auftraggeber selbst tragen.

 

Die anwaltliche Verfahrenstätigkeit (außergerichtlich / gerichtlich)

 

Grundsätzlich erfolgt die Berechnung des Honorars des Rechtsanwaltes für seine anwaltliche Dienstleistung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz sieht für verschiedene Handlungen des Rechtsanwaltes verschiedene Gebührentatbestände vor.

Zu den wesentlichen Gebührentatbeständen im Verfahren zählen die Geschäftsgebühr, die Verfahrensgebühr, die Terminsgebühr, die Vergleichsgebühr, Reisekosten und die Auslagenpauschale.

 

Die Gebührentatbestände bemessen sich grundsätzlich an dem Streitwert des Verfahrens. Der Streitwert ist der Geldwert den der vor Gericht geführte Streit hat/hätte.

 

Sollte vorab bereits eine Beratung stattgefunden haben, so wird die Beratungsgebühr auf die Verfahrensgebühr bzw. Geschäftsgebühr angerechnet.

 

Sollten wir eine Angelegenheit - aufgrund Ihres Umfanges oder des Aufwandes - nicht nach RVG berechnen können, werden wir Ihnen vor Aufnahme des Mandantes eine Honorarvereinbarung anbieten.

 

Wenn Sie eine Rechschutzversicherung haben, treten wir gerne mit dieser in Kontakt, damit überprüft wird, ob Ihre Rechtsschutzversicherung die anwaltlichen Gebühren übernimmt.

 

Wir empfehlen Ihnen bereits vor Übertragung des Mandats eine entsprechende Deckungszusage (schriftlich) von Ihrer Rechtsschutzversicherung einzuholen.

 

Oft erscheinen Mandanten bei uns, in dem festen Glauben, die Rechtsschutzversicherung zahle das Verfahren.

 

Stellt sich dann im Nachhinein heraus, die Rechtsschutzversicherung ist nicht einstandspflichtig, oder es hat hier in der Vorkommunikation zwischen Rechtsschutzversicherung und Versicherungsnehmer Missverständnisse gegeben, beispielweise, weil sich ein Sachverhalt doch anders darstellt, als dies wahrgenommen wurde, so sind die Mandanten oft umso enttäuschter, wenn der Anwalt bereits schon tätig war und Gebühren angefallen sind, die dann vom Mandanten selbst getragen werden müssen.

 

Wir weisen Sie auch ausdrücklich darauf hin, dass Rechtsschutzversicherungen nur die gesetzlichen Gebühren nach dem RVG zahlen.

 


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